Erben und Schenken

Der Güterstand

Im Güterrecht gibt der Gesetzgeber einen rechtlichen Rahmen vor, in welchem Eheleute ihre Vermögensverhältnisse regeln können. Das Besondere dabei ist, dass man innerhalb dieses Rahmens nicht nur eine Auswahl an Möglichkeiten präsentiert erhält, sondern man innerhalb dieser Möglichkeiten sich das Güterrecht quasi individuell massschneidern kann. Denn verbindliche Regeln definiert das Güterrecht immer nur dann, wenn sich die Eheleute nicht dazu entschliessen können oder wollen, den vorhandenen Gestaltungsspielraum zu nutzen und eigene Regelungen zu treffen. In diesen Fällen – und wir verraten wohl nicht zuviel, wenn wir hier gleich feststellen, dass dies in der überwiegenden Mehrzahl aller Ehen der Fall ist – greift der rechtliche Normfall. Wie der aussieht, werden wir gleich sehen.

Der Güterstand

Das Güterrecht der Schweiz bietet den Eheleuten (und anderen Paaren in einer registrierten Lebensgemeinschaft) drei Basismodelle an, wie sie sich vermögensrechtlich organisieren können. Die Plattform für diese Auswahl nennt man Güterstand. Es stehen drei Basismodelle zur Auswahl:

  • die Errungenschaftsbeteiligung
  • die Gütertrennung
  • sowie die Gütergemeinschaft.

 

Güterstand Güterrecht Ehe Erben Vermögen pro55plus.ch

Worin unterscheiden sich die Güterstände nach Schweizer Recht?

Jeder dieser drei Güterstände folgt einem bestimmten Prinzip, wie die Aufteilung des Vermögens und des Vermögenszuwachses zu erfolgen hat. Eigentlich ist das ganz einfach nachzuvollziehen:

Wenn sich zwei Menschen zu einer offiziellen Lebensgemeinschaft (Ehe oder eingetragene Partnerschaft) verbinden, haben Sie drei Basismöglichkeiten, wie sie mit ihrem Vermögen umgehen wollen:

1.  Sie werfen alles was sie haben in einen Topf, der beiden gehört. Auch alle zukünftigen Zuwächse sollen jeweils beiden gehören. Es gibt also kein eigenes Vermögen mehr. Diesen Güterstand nennt man Gütergemeinschaft.
2.  Das andere Extrem ist, wenn sich zwei zwar lieben, aber der Meinung sind, dass Geld und Liebe zwei ganz unterschiedliche Dinge sind- in diesem Fall halten sie ihr Vermögen und Ihre Einnahmen auch nach der Hochzeit getrennt. Diesen Güterstand bezeichnet man als Gütertrennung.
3.  Die Mischform der beiden Extremvarianten ist der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Hier behält jeder sein Vermögen und von dem, was sie gemeinsam (also während der Zeit der Ehe/Partnerschaft) verdienen, bekommt jeder die Hälfte.
Das ist, einfach erklärt, der Unterschied zwischen den drei Güterständen. Nun wollen wir aber die einzelnen Güterstände etwas genauer betrachten.

Die Errungenschaftsbeteiligung

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der mit grossem Abstand häufigste Güterstand. Das ist nicht weiter erstaunlich, denn ihm gehören alle Ehepaare und eingetragenen Lebensgemeinschaften an, welche nichts anderes geregelt haben.

Darüber hinaus ist die Errungenschaftsbeteiligung in ihrem Wesen auch jener Zustand, welcher dem gängigen Bild einer Ehe am nächsten kommt: Man geht zusammen durch Dick und Dünn und teilt alles miteinander. Zumindest fast alles: Denn in der Errungenschaftsbeteiligung ist nicht alles Eins. Vielmehr gibt es vier Gütermassen: das jeweilige Eigengut und die Errungenschaft jedes Ehegatten.

Unter Eigengut versteht man Dinge, die ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch dienen, Vermögenswerte, die in die Ehe mitgebracht wurden, sowie solche, die während der Ehe unentgeltlich erworben wurden. Unentgeltlich bedeutet: geschenkt, geerbt oder als Vorbezug auf ein Erbe erhalten.

Vermögen, das während der Ehe entgeltlich erwirtschaftet wird, etwa das Gehalt oder Erträge auf Kapitalvermögen, gilt als Errungenschaft und wird zwischen den Partnern geteilt. Sichtbar wird dies, wenn die Errungenschaftsbeteiligung bei einer Scheidung oder im Todesfall aufgelöst wird. Dann erhält jeder Ehegatte bzw. jeder Partner je die Hälfte der Errungenschaft.

Diese Aufteilung ist übrigens nicht absolut. Man kann sie auch durch einen Ehevertrag  nach den eigenen Vorstellungen modifizieren. Diese modifizierte Errungenschaftsbeteiligung wird gerne auch als vierter Güterstand bezeichnet.

Die Gütergemeinschaft

Bei einer Gütergemeinschaft machen die Eheleute / Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft keinen Unterschied zwischen Dein und Mein. Alles, mit Ausnahme der Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, gehört beiden zu gleichen Teilen.

Eine solche Gütergemeinschaft schliesst man nicht durch ein modifiziertes Ja-Wort bei der Eheschliessung, sondern ausschliesslich durch einen Ehevertrag vor dem Notar.

Die Gütertrennung

Beim Güterstand der Gütertrennung wird ein gemeinsames Vermögen durch einen notariell beglaubigten Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Jeder Ehegatte / Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft bleibt damit Eigentümer des eingebrachten Vermögens und aller Einkünfte, die er oder sie während der Ehe erwirtschaftet hat.

Im Falle einer Scheidung oder im Todesfall ist somit keine Trennung der Vermögenswerte notwendig – es gibt nichts aufzuteilen.

Allerdings kann der Ehevertrag auch beinhalten, dass eine abweichende Regelung getroffen wird. Etwa, dass ein Haus, ein bestimmtes Recht oder ein bestimmter Vermögenswert dem anderen Ehegatten zugewiesen wird.

Die Gütertrennung ist in der Schweiz ein beliebter Güterstand bei Selbständigen und Unternehmern, die ein hohes wirtschaftliches Risiko tragen. Durch eine Gütertrennung soll hier verhindert werden, dass der Ehegatte im Falle eines Konkurses in Haftung genommen wird.

Verstehen statt glauben

Dass dazu die Gütertrennung notwendig sei, ist allerdings ein Mythos, der nicht auszulöschen ist. Wenn Sie mehr über dieses Thema erfahren möchten, klicken Sie doch einfach auf den Button des jeweiligen Güterstandes und sehen Sie sich die etwas ausführlichere Beschreibung der drei Güterstände an. Dort erfahren Sie auch, welche Konsequenzen ein „falscher“ Güterstand hat, und worauf man in der Praxis achten muss, wenn man die Vorteile, die sich für die eigene, konkrete Situation anbieten, tatsächlich nutzen will.

Diese etwas tiefere Einführung in das Thema des Güterrechts ist nur ein Nebengeleise unserer Serie über das Erben und Schenken. Hier geht es weiter mit der Frage, wer unter welchen Umständen erbberechtigt ist.